Kirche mit Kindern

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Satzung des Landesverbandes für Kindergottes­dienst in Hes­sen und Nassau

§ 1 Name und Zweck des Verbandes
Der Landesverband für Kindergottesdienst in Hessen und Nassau dient der Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er fördert die Arbeit der einzelnen Kindergottesdienste in den Kirchengemeinden und Dekanaten, ohne ihre Selbständigkeit zu beeinträchtigen.
Er ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der Verband
(1) hilft den Gemeinden und Dekanaten bei der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten mit Kindern;

(2) berät die Kirchengemeinden und Dekanatssynoden, erteilt Auskunft in allen den Kindergottesdienst betreffenden Fragen, stellt Material bereit für Leiter, Mitarbeiter/innen und Kinder;

(3) fördert Leiter/innen und Mitarbeiter/innen durch Fort- und Weiterbildungs­veranstaltungen der Dekanate und der Landespfarrer für Kindergottesdienst;

(4) führt Landestreffen durch für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau;

(5) er hält Verbindung zu anderen Arbeitsstellen und Zentren der Landeskirche, zu Kirchenleitung und Kirchenverwaltung, zum Leitenden Geistlichen Amt, um die Belange des Kindergottesdienstes zu vertreten;

(6) er pflegt Kontakte zu den Verbänden für Kindergottesdienst der anderen Landeskirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Darüber hinaus unterhält und fördert er ökumenische Beziehungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband können alle Kirchengemeinden, Dekanate und rechtlich selbständige Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie interessierte Einzelpersonen beitreten, sofern sie Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind.

(2) Kirchengemeinden, Dekanate, rechtlich selbständige Einrichtungen und Einzelmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Willens­erklärung auf der Grundlage dieser Satzung.

Sie unterstützen durch ihre Beiträge die Arbeit des Verbandes. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Landesversammlung. Die Beiträge sind jeweils zu Anfang eines Kalenderjahres zu zahlen.

(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung aufgehoben werden. Sie erlischt außerdem, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung seinen Beitragspflichten mehr als ein Jahr nicht nachkommt.

§ 5 Struktur und Organe des Verbandes
Der Verband ist gemäß den Strukturen der Landeskirche auf den Ebenen von Gemeinden, Dekanat und Propsteibereich gegliedert.

Die Organe des Verbandes sind:

(1) die Landesversammlung;

(2) der Vorstand;

(3) die Arbeitsgemeinschaft Kindergottesdienst auf Dekanatsebene.

§ 6 Die Landesversammlung
Die Landesversammlung setzt sich zusammen aus:

(1) jeweils drei Delegierten des Dekanates, nach der Kirchenordnung wahlberechtigte Vertreter/innen der Mitarbeiter/innen in Kindergottesdiensten der Gemeinden des Dekanates.

Dekanate mit mehr als 50.000 Mitgliedern können bis zu 6 Delegierte, Dekanate mit mehr als 100.000 Mitgliedern bis zu 9 Delegierte zur Landesversammlung benennen.

Sie werden für sechs Jahre vom Dekanatssynodalvorstand beauftragt.

(Wiederholte Beauftragung ist möglich.

(2) Es muss gewährleistet sein, dass die Delegierten zur Landesversammlung  aus Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes kommen.

§ 7 Aufgaben der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung kommt einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine außerordentliche Landesversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern einberufen werden.

Die Einladung muss vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(2) Die Landesversammlung beschäftigt sich mit Lebensfragen der Kinder, mit ihrer Situation in den Kirchengemeinden, mit Problemen und Tendenzen der Kindergottesdienstgestaltung, unterstützt und fördert die Mitarbeiter/innen der Kirchengemeinden.

(3) Sie kann durch Anträge und Beschlüsse dem Vorstand und der Pfarrerin/dem Pfarrer im Referat Kindergottesdienst im Zentrum Verkündigung der EKHN Anregungen für ihre Arbeit geben.

(4) Sie wählt alle sechs Jahre den Vorstand des Landesverbandes. Die Wahl erfolgt getrennt nach Propsteibereichen. Dabei wählen die anwesenden Delegierten der einzelnen Propsteibereiche aus ihrer Mitte je zwei Vorstandsmitglieder und deren Vertreter/innen in den Vorstand. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Jahreskassenbericht entgegen und erteilt Entlastung.

(6) Sie beschließt Satzungsänderungen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten.

(7) Über die Beschlüsse der Landesversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

- je zwei Delegierten aus den Propsteibereichen,

- die Pfarrerin/der Pfarrer im Referat Kindergottesdienst im Zentrum Verkündigung der EKHN,

- bis zu fünf weiteren vom Vorstand berufenen Personen.

Die Leiterin/der Leiter des Zentrums Verkündigung der EKHN nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

(2) Erfolgt nicht rechtzeitig vor der Sechsjahresfrist eine neue Wahl, führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Lan­desversammlung für den Rest der Amtszeit nach.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand sollte wenigstens viermal im Jahr zusammentreten.

(2) Er wählt den geschäftsführenden Vorstand.

Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in. Die Pfarrerin/der Pfarrer im Referat Kindergottesdienst im Zentrum Verkündigung der EKHN gehört zum geschäftsführenden Vorstand.

(3) Der Vorstand trägt Sorge und Verantwortung für ein Gesamtkonzept der Kindergottesdienstarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Er plant die Aktivitäten des Verbandes, wie sie in den Aufgaben §2, (1)-(6) der Satzung beschrieben sind und vertritt damit verbundene Interessen in der Öffentlichkeit.

(4) Er bereitet die Landesversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(5) Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel, veranlasst die Prüfung der Rechnungsführung und schlägt der Landesversammlung seine und des Rechnungsführers Entlastung vor.

(6) Er benennt die Vertreter für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(8) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Die Arbeitsgemeinschaft für Kindergottesdienst auf Dekanatsebene
(1) Die Kirchenvorstände der Dekanatsgemeinden entsenden wenigstens eine Vertreterin/einen Vertreter ihrer Kindergottesdienstmitarbeiter in die Arbeitsgemeinschaft für Kindergottesdienst.

(2) Zu dieser Arbeitsgemeinschaft lädt der Dekanatsbeauftragte die Kindergottesdienstmitarbeiter regelmäßig ein.

§ 11 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft bereitet Dekanatsveranstaltungen für Kinder vor (z.B. Kindergottesdiensttag, Kinderbibelwoche), gibt Hilfen zur Gestaltung und Durchführung.

(2) Sie fördert den Erfahrungsaustausch und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst durch Fortbildungsangebote, Projekt- und Materialberatung.

(3) Ihre Interessen werden durch den Dekanatsbeauftragten in der Dekanatssynode und durch die beauftragten Delegierten zur Landesversammlung in der Landesversammlung vertreten.

§ 12 Auflösung des Verbandes
(1) Über eine etwaige Auflösung des Verbandes entscheidet die Landesversammlung. Es gilt das gleiche Stimmenverhältnis wie bei Satzungsänderungen.

(2) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes für Kindergottesdienst geht das etwaige Vermögen zu treuen Händen an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau über für Zwecke, die den Bestrebungen des Landesverbandes für Kindergottesdienst entsprechen.

§ 13
Mit Inkrafttreten dieser Satzung am 14. 11. 2015 verliert die derzeitige Satzung des Verbandes ihre Gültigkeit.

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