Satzung des Landesverbandes für Kindergottesdienst in Hessen und Nassau
§ 1 Name und Zweck des Verbandes
Der Landesverband für Kindergottesdienst in Hessen und Nassau dient der Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er fördert die Arbeit der einzelnen Kindergottesdienste in den Kirchengemeinden und Dekanaten, ohne ihre Selbständigkeit zu beeinträchtigen.
Er ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der Verband
(1) hilft den Gemeinden und Dekanaten bei der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten mit Kindern;
(2) berät die Kirchengemeinden und Dekanatssynoden, erteilt Auskunft in allen den Kindergottesdienst betreffenden Fragen, stellt Material bereit für Leiter, Mitarbeiter/innen und Kinder;
(3) fördert Leiter/innen und Mitarbeiter/innen durch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Dekanate und der Landespfarrer für Kindergottesdienst;
(4) führt Landestreffen durch für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau;
(5) er hält Verbindung zu anderen Arbeitsstellen und Ämtern der Landeskirche, zu Kirchenleitung und Kirchenverwaltung, zum Leitenden Geistlichen Amt, um die Belange des Kindergottesdienstes zu vertreten;
(6) er pflegt Kontakte zu den Verbänden für Kindergottesdienst der anderen Landeskirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Darüber hinaus unterhält und fördert er ökumenische Beziehungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband können alle Kirchengemeinden, Dekanate und rechtlich selbständige Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie interessierte Einzelpersonen beitreten, sofern sie Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sind.
(2) Kirchengemeinden, Dekanate, rechtlich selbständige Einrichtungen und Einzelmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Willenserklärung auf der Grundlage dieser Satzung.
Sie unterstützen durch ihre Beiträge die Arbeit des Verbandes. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Landesversammlung. Die Beiträge sind jeweils zu Anfang eines Kalenderjahres zu zahlen.
(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung aufgehoben werden. Sie erlischt außerdem, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung seinen Beitragspflichten mehr als ein Jahr nicht nachkommt
§ 5 Struktur und Organe des Verbandes
Der Verband ist gemäß den Strukturen der Landeskirche auf den Ebenen von Gemeinden, Dekanat und Propsteibereich gegliedert.
Die Organe des Verbandes sind:
(1) die Landesversammlung;
(2) der Vorstand;
(3) die Arbeitsgemeinschaft Kindergottesdienst auf Dekanatsebene.
§ 6 Die Landesversammlung
Die Landesversammlung setzt sich zusammen aus:
(1) jeweils zwei nach der Kirchenordnung wahlberechtigten Vertretern der Mitarbeiter/innen in Kindergottesdiensten der Gemeinden des Dekanates.
Sie werden für sechs Jahre vom Dekanatssynodalvorstand beauftragt.
(2) den Dekanatsbeauftragten für Kindergottesdienst, die von der Dekanatssynode bzw. dem Dekanatssynodalvorstand für die Dauer einer Legislaturperiode beauftragt werden. Wiederholte Beauftragung ist möglich.
(3) Es muß gewährleistet sein, daß sowohl die beiden delegierten Mitarbeiter/innen als auch der/die Dekanatsbeauftragte aus Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes kommen.
§ 7 Aufgaben der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung kommt einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine außerordentliche Landesversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern einberufen werden.
Die Einladung muß vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(2) Die Landesversammlung beschäftigt sich mit Lebensfragen der Kinder, mit ihrer Situation in den Kirchengemeinden, mit Problemen und Tendenzen der Kindergottesdienstgestaltung, unterstützt und fördert die Mitarbeiter/innen der Kirchengemeinden.
(3) Sie kann durch Anträge und Beschlüsse dem Vorstand und den hauptberuflichen Kindergottesdienstpfarrern Anregungen für ihre Arbeit geben.
(4) Sie wählt alle sechs Jahre den Vorstand des Landesverbandes. Die Wahl erfolgt getrennt nach Propsteibereichen. Dabei wählen die anwesenden delegierten Kindergottesdienstmitarbeiter/innen sowie die Dekanatsbeauftragten der einzelnen Propsteibereiche aus ihrer Mitte je ein Vorstandsmitglied und dessen/deren Vertreter/in in den Vorstand.
(5) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Jahreskassenbericht entgegen und erteilt Entlastung.
(6) Sie beschließt Satzungsänderungen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten.
(7) Über die Beschlüsse der Landesversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- je einem Vertreter/einer Vertreterin der Kindergottesdienstmitarbeiter und je einem/einer Dekanatsbeauftragten aus den Propsteibereichen,
- den beiden hauptamtlichen Kindergottesdienstpfarrern,
- bis zu fünf weiteren vom Vorstand berufenen Persönlichkeiten.
Der zuständige Referent der Kirchenverwaltung und der Beauftragte für Kindergottesdienst des Leitenden Geistlichen Amtes nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(2) Erfolgt nicht rechtzeitig vor der Sechsjahresfrist eine neue Wahl, führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Landesversammlung für den Rest der Amtszeit nach.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand sollte wenigstens viermal im Jahr zusammentreten.
(2) Er wählt den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in. Einer der Landespfarrer für Kindergottesdienst gehört im Turnus von zwei Jahren zum geschäftsführenden Vorstand.
(3) Der Vorstand trägt Sorge und Verantwortung für ein Gesamtkonzept der Kindergottesdienstarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Er plant die Aktivitäten des Verbandes, wie sie in den Aufgaben §2, (1)-(6) der Satzung beschrieben sind und vertritt damit verbundene Interessen in der Öffentlichkeit.
(4) Er bereitet die Landesversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(5) Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel, veranlaßt die Prüfung der Rechnungsführung und schlägt der Landesversammlung seine und des Rechnungsführers Entlastung vor.
(6) Er benennt die Vertreter für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.
(8) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Die Arbeitsgemeinschaft für Kindergottesdienst auf Dekanatsebene
(1) Die Kirchenvorstände der Dekanatsgemeinden entsenden wenigstens eine(n) Vertreter/in ihrer Kindergottesdienstmitarbeiter in die Arbeisgemeinschaft für Kindergottesdienst.
(2) Zu dieser Arbeitsgemeinschaft lädt der Dekanatsbeauftragte die Kindergottesdienstmitarbeiter regelmäßig ein.
§ 11 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft bereitet Dekanatsveranstaltungen für Kinder vor (z.B. Kindergottesdiensttag, Kinderbibelwoche), gibt Hilfen zur Gestaltung und Durchführung.
(2) Sie fördert den Erfahrungsaustausch und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst durch Fortbildungsangebote, Projekt- und Materialberatung.
(3) Ihre Interessen werden durch den Dekanatsbeauftragten in der Dekanatssynode und im Pfarrkonvent durch die beauftragten Delegierten in der Landesversammlung vertreten.
§ 12 Auflösung des Verbandes
(1) Über eine etwaige Auflösung des Verbandes entscheidet die Landesversammlung. Es gilt das gleiche Stimmenverhältnis wie bei Satzungsänderungen.
(2) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes für Kindergottesdienst geht das etwaige Vermögen zu treuen Händen an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau über für Zwecke, die den Bestrebungen des Landesverbandes für Kindergottesdienst entsprechen.
§ 13 Mit Inkrafttreten dieser Satzung am 25. März 2000 verliert die derzeitige Satzung des Verbandes ihre Gültigkeit.
