Satzung des Landesverbandes für Kindergottes­dienst in Hes­sen und Nassau

§ 1 Name und Zweck des Verbandes

Der Landesverband für Kindergottesdienst in Hes­sen und Nas­sau dient der Kindergottes­dienstarbeit der Evangeli­schen Kir­che in Hes­sen und Nassau. Er fördert die Arbeit der ein­zelnen Kindergot­tesdienste in den Kirchenge­meinden und Dekanaten, ohne ihre Selb­ständig­keit zu beein­trächtigen.

Er ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kin­der­got­tes­dienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 2 Aufgaben des Verbandes

Der Verband

(1) hilft den Gemeinden und Dekanaten bei der Vorbe­reitung und Durchführung von Gottes­diensten mit Kin­dern;

(2) berät die Kirchengemeinden und Dekanats­synoden, er­teilt Auskunft in allen den Kindergottesdienst betref­fenden Fra­gen, stellt Mate­rial bereit für Leiter, Mitarbei­ter/innen und Kinder;

(3) fördert Leiter/innen und Mitarbei­ter/innen durch Fort- und Weiterbildungs­veranstaltungen der De­kanate und der Landes­pfarrer für Kinder­gottesdienst;

(4) führt Landestreffen durch für das Gebiet der Evange­lischen Kir­che in Hessen und Nassau;

(5) er hält Verbindung zu anderen Arbeitsstel­len und Ämtern der Landeskir­che, zu Kirchen­leitung und Kir­chenverwaltung, zum Leitenden Geistli­chen Amt, um die Belange des Kindergot­tesdienstes zu vertreten;

(6) er pflegt Kontakte zu den Verbänden für Kin­dergottesdienst der anderen Landeskir­chen in der Evan­gelischen Kirche in Deutschland. Darüber hinaus unter­hält und fördert er ökume­nische Be­ziehungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband verfolgt aus­schließlich und un­mittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­gabenordnung 1977.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in er­ster Li­nie eigenwirtschaftli­che Zwecke.

(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mit­teln des Verbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verband können alle Kirchenge­meinden, Deka­nate und rechtlich selbstän­dige Einrich­tungen der Evan­gelischen Kir­che in Hessen und Nassau sowie interes­sierte Einzelperso­nen bei­treten, so­fern sie Mit­glied der Evangelischen Kirche in Hes­sen und Nassau sind.

(2) Kirchengemeinden, Dekanate, rechtlich selb­ständige Ein­richtungen und Einzelmitglie­der er­werben die Mit­gliedschaft durch eine schriftliche Willens­erklärung auf der Grund­lage die­ser Sat­zung.

Sie unterstützen durch ihre Beiträge die Ar­beit des Ver­bandes. Die Höhe des Mitgliedsbei­trages be­stimmt die Landesver­sammlung. Die Beiträge sind je­weils zu An­fang eines Kalen­derjahres zu zahlen.

(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftli­che Kün­digung aufge­hoben werden. Sie erlischt au­ßerdem, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung sei­nen Beitragspflichten mehr als ein Jahr nicht nachkommt

§ 5 Struktur und Organe des Verbandes

Der Verband ist gemäß den Strukturen der Lan­deskirche auf den Ebenen von Ge­meinden, Deka­nat und Propstei­bereich ge­gliedert.

Die Organe des Verbandes sind:

(1) die Landesversammlung;

(2) der Vorstand;

(3) die Arbeitsgemeinschaft Kindergottes­dienst auf De­kanatsebene.

§ 6 Die Landesversammlung

Die Landesversammlung setzt sich zu­sammen aus:

(1) jeweils zwei nach der Kirchenordnung wahl­berechtigten Vertretern der Mitarbei­ter/innen in Kinder­gottesdiensten der Ge­meinden des Dekanates.

Sie werden für sechs Jahre vom Dekanatssyn­odal­vor­stand be­auftragt.

(2) den Dekanatsbeauftragten für Kindergottes­dienst, die von der Dekanats­synode bzw. dem De­kanats­synodal­vorstand für die Dauer einer Legis­latur­per­i­ode beauftragt werden. Wieder­holte Be­auftragung ist mög­lich.

(3) Es muß gewährleistet sein, daß sowohl die bei­den dele­gierten Mitarbeiter/innen als auch der/die Dekanats­beauftragte aus Mitgliedsge­mein­den des Landesverban­des kommen.

§ 7 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung kommt einmal im Jahr auf Einla­dung des Vorstandes zu­sammen.

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen be­schlußfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr­heit ge­faßt. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abge­lehnt.

Eine außerordentliche Landesversamm­lung kann auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von minde­stens 15 Mit­gliedern einberufen wer­den.

Die Einladung muß vier Wochen vorher schrift­lich unter An­gabe der Tagesordnung erfolgen.

(2) Die Landesversammlung beschäftigt sich mit Le­bensfragen der Kinder, mit ihrer Situation in den Kir­chengemeinden, mit Problemen und Tendenzen der Kindergot­tesdienstgestaltung, unterstützt und fördert die Mitarbeiter/innen der Kirchenge­meinden.

(3) Sie kann durch Anträge und Be­schlüsse dem Vor­stand und den hauptbe­ruflichen Kindergot­tesdienst­pfar­rern Anre­gungen für ihre Arbeit ge­ben.

(4) Sie wählt alle sechs Jahre den Vor­stand des Landesver­bandes. Die Wahl er­folgt getrennt nach Prop­steibereichen. Da­bei wählen die anwe­senden delegier­ten Kindergottesdienstmitarbei­ter/innen sowie die De­ka­nats­beauf­tragten der einzelnen Propsteibereiche aus ih­rer Mitte je ein Vorstands­mitglied und des­sen/deren Vertre­ter/in in den Vor­stand.

(5) Sie nimmt den Jahresbericht des Vor­standes und den Jah­reskassenbericht ent­gegen und er­teilt Entla­stung.

(6) Sie beschließt Satzungsänderungen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Dele­gierten.

(7) Über die Beschlüsse der Landesver­sammlung ist ein Pro­tokoll anzufertigen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- je einem Vertreter/einer Vertreterin der Kindergot­tes­dienstmitarbeiter und je einem/einer Dekanatsbeauf­tragten aus den Propsteibereichen,

- den beiden hauptamtlichen Kindergottes­dienstpfarrern,

- bis zu fünf weiteren vom Vorstand beru­fenen Per­sön­lichkei­ten.

Der zuständige Referent der Kirchenver­waltung und der Be­auftragte für Kinder­gottesdienst des Leitenden Geist­lichen Am­tes nehmen an den Sit­zungen des Vor­standes beratend teil.

(2) Erfolgt nicht rechtzeitig vor der Sechs­jahresfrist eine neue Wahl, führt der Vor­stand die Geschäfte bis zur Neuwahl wei­ter. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vor­standsmitglied vor­zeitig aus, wählt die näch­ste Lan­desversammlung für den Rest der Amts­zeit nach.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand sollte wenigstens viermal im Jahr zusam­mentreten.

(2) Er wählt den geschäftsführenden Vor­stand.

Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden und sei­nem/seiner Stellvertreter/in. Einer der Landespfar­rer für Kindergottesdienst gehört im Turnus von zwei Jahren zum ge­schäftsführenden Vorstand.

(3) Der Vorstand trägt Sorge und Verant­wortung für ein Ge­samtkonzept der Kindergottesdienst­arbeit in der Evangeli­schen Kirche in Hessen und Nassau.

Er plant die Aktivitäten des Verbandes, wie sie in den Aufga­ben §2, (1)-(6) der Satzung beschrieben sind und vertritt damit ver­bundene Interessen in der Öffentlich­keit.

(4) Er bereitet die Landesversammlung vor und führt ihre Be­schlüsse aus.

(5) Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwal­tung der Mittel, veranlaßt die Prü­fung der Rechnungs­führung und schlägt der Landesver­sammlung seine und des Rech­nungsführers Entla­stung vor.

(6) Er benennt die Vertreter für die Mitglie­derversammlung des Gesamtverbandes für Kinder­gottesdienst der Evangelischen Kir­che in Deutschland.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe­send ist. Die Be­schlüsse werden mit einfa­cher Stimmen­mehrheit gefaßt. Über jede Vorstandssit­zung ist ein Be­schlußprotokoll anzufer­tigen.

(8) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vor­stand im Sinne des § 26 BGB. Je­der von ihnen ist alleinvertretungsbe­rechtigt.

§ 10 Die Arbeitsgemeinschaft für Kindergottes­dienst auf De­ka­natsebene

(1) Die Kirchenvorstände der Dekanatsge­meinden ent­senden wenigstens eine(n) Vertreter/in ih­rer Kinder­got­tes­dienstmitar­beiter in die Arbeisgemein­schaft für Kin­der­gottesdienst.

(2) Zu dieser Arbeitsgemeinschaft lädt der De­kanats­be­auf­tragte die Kindergottesdienstmitar­beiter regelmä­ßig ein.

§ 11 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft bereitet Dekanats­veran­stal­tungen für Kinder vor (z.B. Kinder­gottes­dienst­tag, Kin­derbibelwoche), gibt Hil­fen zur Ge­staltung und Durch­führung.

(2) Sie fördert den Erfahrungsaustausch und die Mitar­beiter und Mitarbeiterinnen selbst durch Fort­bil­dungs­an­gebote, Pro­jekt- und Mate­rialberatung.

(3) Ihre Interessen werden durch den Dekanats­be­auf­trag­ten in der Dekanatssyn­ode und im Pfarr­konvent durch die beauf­tragten Delegier­ten in der Landesver­sammlung vertreten.

§ 12 Auflösung des Verbandes

(1) Über eine etwaige Auflösung des Ver­bandes ent­scheidet die Landesversamm­lung. Es gilt das gleiche Stimmenverhält­nis wie bei Satzungsän­derungen.

(2) Im Falle der Auflösung des Landesver­bandes für Kinder­gottesdienst geht das et­waige Vermö­gen zu treuen Händen an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau über für Zwecke, die den Be­strebungen des Landesverbandes für Kinder­gottesdienst entspre­chen.

§ 13 Mit Inkrafttreten dieser Satzung am 25. März 2000 ver­liert die derzeitige Satzung des Ver­bandes ihre Gültig­keit.